Allgemeine Benutzungsregelungen

Allgemeine Benutzungsregelungen für die Einrichtung „Paulus-Kindertagesstätte“ der Ev.-luth. Paulus Kirchengemeinde Melle – als Trägerin -

1. Die Kindergartenarbeit der Kirchengemeinde ist im Auftrag der Kirche begründet. Sie versteht sich als Verkündigung und Diakonie für Kinder. Von daher orientiert sich das Angebot der Kirchengemeinde an einem vom christlichen Glauben geprägten Verständnis von Mensch und Welt.

Kinder wird in der evangelischen Tageseinrichtung die Möglichkeit gegeben, vor dem Hintergrund ihrer familiären Lebenserfahrung und einem neuen bzw. anderen Lebensraum, den sie sich mit Eintritt in den Kindergarten erschließen, ihr Kindsein mit seinen Bedürfnissen leben zu können. Dazu gehört, dass sie auch in diesem neuen Lebensraum ihre Erfahrungen und Möglichkeiten erweitern, wachsen und reifen lassen können. Das Erleben von Gemeinschaft in der Gruppe der Tageseinrichtung und das Gestalten von gemeinsamer Zeit mit Gleichaltrigen gehört zu diesen Erfahrungen und Möglichkeiten, die die evangelischen Tageseinrichtungen den Kindern bieten möchte.

Die Aufgaben, Kinder zu betreuen, sie zu erziehen und zu bilden, sind nicht voneinander zu trennen und liegen zuerst in der Verantwortung der Eltern. Die Kindergartenarbeit der Kirchengemeinde ergänzt das Elternhaus in der Verantwortung für die Erziehung der Kinder. Die Tageseinrichtung übernimmt unterstützend diese Aufgabe auf der Grundlage ihrer Konzeption. Eine Zusammenarbeit mit den Eltern ist deshalb unerlässlich und setzt gegenseitige Information voraus.

Dieses Verständnis voraussetzend, sorgt die Kirchengemeinde für eine fachgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Foto: Sebastian Olschewski

In Tageseinrichtungen für Kinder kann es verschiedene Formen des Zusammenlebens geben. In der Einrichtung unserer Kirchengemeinde nehmen wir Kinder im Alter von sechs Monaten bis zur Einschulung auf.

In der Einrichtung bestehen zurzeit folgende Gruppen:

                             1 Integrationsgruppe

                             3 Ganztagsgruppen

                              und

                              2 Krippengruppen

Foto: (c)www.lichtemomente.net

Die Aufnahme des Kindes erfolgt durch den Träger auf der Grundlage von Kriterien, die von ihm im Benehmen mit dem Beirat der Einrichtung festgelegt werden.

Kinder mit Behinderungen können nach den gesetzlichen Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Einrichtung die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen bietet und Personenberechtigte des behinderten Kindes, Träger und das Mitarbeiterteam in der Auffassung übereinstimmen, dass das Kind seinen Bedürfnissen entsprechend in der Tageseinrichtung betreut, erzogen und gebildet werden kann.

Die Personenberechtigten nehmen eine schriftliche Anmeldung bei der Leitung der Kindertageseinrichtung vor. Der Träger – die Leitung – entscheidet über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme eines Kindes in die Einrichtung. Die Entscheidung wird den Personenberechtigten schriftlich mitgeteilt.

Bei Nichtaufnahme kann auf Wunsch der Personenberechtigten das Kind in die Warteliste aufgenommen werden.

Spätestens bei Aufnahme des Kindes sind vorzulegen:

  • Der unterschriebene Betreuungsvertrag
  • Das generelle Einverständnis zur Teilnahme des Kindes an Ausflügen, Besichtigungen, Spaziergängen
  • Benennung der zur Abholung berechtigten Personen
  • Die Einzugsermächtigung

Wichtig ist zu wissen, dass mindestens die ersten zwei Wochen des Krippen- und Kindergartenbesuchs als Eingewöhnungsphase gesehen und gelebt werden. Für die Kinder findet hier ein großer Übergang zu etwas Neuem statt. Wir entscheiden im Sinne des Kindes gemeinsam mit den Eltern, wie die Eingewöhnung am besten gelingen kann. In der Regel wird die Betreuungszeit in kleinen Schritten erhöht.

Die Einrichtung ist von Montag bis Freitag geöffnet. Die derzeitigen Öffnungszeiten sind:

1 Integrationsgruppe          von 08:00 Uhr bis 13.00 Uhr,

3 Ganztagsgruppen            von 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr und

2 Krippengruppen             von 08:30 Uhr bis 16:30 Uhr

zzgl. Sonderöffnungszeiten  von 06:30 Uhr bis 08:30 Uhr und von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

Die allgemeine Öffnungszeiten, Ferientermine und Schließungen bei Studientagen. u.a. werden im Beirat festgelegt und den Personenberechtigten rechtzeitig mitgeteilt. Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung bei Krankheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitweilig zu schließen, falls Aufsicht und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden können, sowie bei ansteckenden Krankheiten oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen.

Die Personenberechtigten werden über den Grund und die voraussichtliche Dauer der zeitweiligen Schließung so schnelle wie möglich benachrichtigt.

Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Einrichtung, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen u.a.. Sie beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter und endet mit der Übergabe des Kindes an die Personenberechtigten oder ihre Beauftragten. Für den Weg von und zu der Einrichtung sind die Personenberechtigten verantwortlich.

Sollten andere Personen als die Personenberechtigten das Kind abholen oder soll das Kind allein nach hause gehen, ist eine persönliche Mitteilung oder schriftliche Erklärung erforderlich; telefonische Benachrichtigungen sind nicht ausreichend. Für den Fall, dass Geschwister das Kind abholen sollen, halten wir es grundsätzlich für erforderlich, dass diese mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Auch bei entsprechender schriftlicher Erklärung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtung verpflichtet zu prüfen, ob die damit verbundene Entscheidung im Einzelfall, etwa bei Bestehen von besonderen Gefahren, verantwortet werden kann.

Die Kinder im Kindergarten sind nach § 12 Absatz 1 Nr. 8 a SGB VII versichert

  • auf direktem Wege zum und vom Kindergarten
  • während des Aufenthaltes im Kindergarten und
  • während aller Veranstaltungen des Kindergartens außerhalb seines Grundstückes (Spaziergänge, Feste und ergleichen)

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur für Personenschäden, nicht für Sachschäden oder Gewährung von Schmerzensgeld.

Alle Unfälle, die auf dem Wege vom und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung der Einrichtung unverzüglich zu melden, damit eine Schadensregulierung eingeleitet werden kann. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für alle Kinder, die in Tageseinrichtungen, die nach § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, betreut werden.

In der Tageseinrichtung können keine akut erkrankten Kinder betreut werden. Sie dürfen für die Dauer ihrer Krankheit die Einrichtung nicht besuchen.

Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienangehörigen an einer übertragbaren Krankheit nach § 34 Infektionsschutzgesetz oder anderen ernsthaften Erkrankungen, hat der Sorgeberechtigte die Leitung unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt, wenn in der Lebensgemeinschaft des Kindes ansteckende Erkrankungen auftreten. Die Personenberechtigten werden durch ein Merkblatt informiert.

Bei berechtigten Zweifeln an der Gesundheit des Kindes, einer Weigerung der Personenberechtigten, das Kind ärztlich untersuchen zu lassen, oder einer Gefährdung der Gesundheit dieses oder anderer Kinder, ist die Leitung berechtigt, das Kind von der Betreuung auszuschließen, bis eine Klärung erfolgt ist.

Medikamente werden in den Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich nicht verabreicht. Nur in besonderen, unumgänglichen Einzelfällen (z.B. bei chronischen Erkrankungen, Anfallsleiden oder Notversorgung) können Medikamente verabreicht werden. Dieses ist im Einzelfall mit den Personenberechtigten gesondert zu vereinbaren. In diesen Fällen werden Medikamente nur mit ärztlicher Bescheinigung und in Absprache mit dem Arzt verabreicht. Die Medikamente sind persönlich an die Erzieherin zu übergeben und müssen den Namen des Kindes und genauer Dosierung versehen sein. Die Erzieherin kann eine Verabreichung ablehnen.

Der Elternbeitrag wird monatlich durch das Kirchenamt Osnabrückerhoben und ist im voraus auf das Konto des Kirchensamtes zu zahlen.  Dazu ist die Anlage 3 auszufüllen.

Es wird ein Festbetrag erhoben.

Die aktuellen Beiträge sind der Anlage zu entnehmen bzw. im Aushang zu ersehen. Änderungen des Elternbeitrages hat der Träger spätestens acht Wochen vorher bekannt zu geben.

Die Personenberechtigten sind verpflichtet, alle zur Berechnung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen und im Einzelfall auf Anforderung zu belegen. Kann der zutreffende Beitrag wegen fehlender oder unvollständiger Angaben nicht ermittelt werden, wird der Höchstbeitrag erhoben.Der Elternbeitrag ist während des gesamten Kindergartenjahres  (01. August bis 31. Juli) auch in den Ferien und während Krankheitszeiten zu entrichten. Die in Ziffern 4 und 7 genannten Schließungs- und Fehlzeiten befreien nicht von der Beitragspflicht.

Der monatliche Elternbeitrag wird vom Träger für jeweils ein Kindergartenjahr festgelegt. Dabei werden ggf. zwischen dem Träger und der politischen Gemeinde getroffene Regelungen berücksichtigt. Der Träger kann den Elternbeitrag insbesondere wegen allgemeiner Kostensteigerungen oder aufgrund von Vereinbarungen auf kommunaler Ebene nach Anhörung des Beirates durch schriftliche Erklärung gegenüber den Personenberechtigten jederzeit angemessen neu festsetzen. Beitragserhöhungen werden den Personenberechtigten rechtzeitig mitgeteilt. Die beitragspflichtigen Eltern bzw. Personenberechtigten erklären sich mit diesem Beitragsfestsetzungsverfahren durch Unterzeichnung des Betreuungsvertrages einverstanden.

Wer aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vollen Elternbeitrag zu zahlen, kann beim örtlichen Jugendamt oder Sozialamt einen Antrag auf Übernahme stellen. Eine evtl. Übernahme des Elternbeitrages erfolgt ab Antragsdatum.

Bis zum Erhalt des Übernahmebescheides von dem örtlichen Jugendamt oder Sozialamt sind die Eltern für die Beitragszahlung verpflichtet.

Die Mittagsverpflegung und das Verabreichen von Getränken in der Tageseinrichtung ist nicht in dem Elternbeitrag enthalten und wird monatlich zusätzlich erhoben.

Nebenkosten die nicht im Beitrag enthalten sind, z.B. für Ausflüge, Getränke, besondere Veranstaltungen werden mit den Eltern besprochen und eingesammelt bzw. durch Lastschriftverfahren eingezogen.

Eine Abmeldung kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende erfolgen. Eine Abmeldung in der Zeit vom 01. April bis 31. Juli ist nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich!

Bei Nichteinhaltung der Frist wird die Abmeldung erst zum nächstmöglichen Termin wirksam.

Im gegenseitigen Einvernehmen kann in begründeten Ausnahmefällen auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet werden.

Der Elternbeitrag ist solange zu entrichten, bis die Abmeldung wirksam wird.

Der Träger der Tageseinrichtung kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen, wenn

  • die Personenberechtigten trotz vorheriger schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag nicht oder nicht vollständig nachkommen,
     
  • die Personenberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages für mehr als zwei Monate ganz oder teilweise in Verzug geraten,
     
  • das Kind besonderer Hilfe bedarf, die die Tageseinrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten kann.

11. Datenschutz

Die Erhebung der personenbezogenen Daten sowie deren Verarbeitung und Nutzung richten sich nach dem Kirchengesetz über den Datenschutz (DSG-EKD), insbesondere nach § 27 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 61 bis 68 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG/SGB VIII) in den jeweils geltenden Fassungen.

12. Betreuungsvertrag

Die vorstehenden „Allgemeinen Benutzungsregelungen“ werden Bestandteil des Betreuungsvertrages, der zwischen den Personenberechtigten und dem Träger der Tageseinrichtung spätestens am Tage der Aufnahme des Kindes von beiden Seiten unterschrieben sein muss.

13. Inkrafttreten

Die Allgemeine Benutzungsregelung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2013 in Kraft und löst die bisherige Regelung ab.